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Physiotherapeuten Fortbildungspunkte und Rechtliches

Mit Inkrafttreten des Gesundheitssystemmodernisierungsgesetzes (GMG) am 1. Januar 2004 wurde den Krankenkassen und Heilmittelverbänden aufgetragen, die Fortbildungspflicht in den Gemeinsamen Rahmenempfehlungen zu regeln (vgl. § 125 Abs. 1 Ziff. 2 SGB V).

Diese Empfehlung zur Fortbildungspflicht ist seit dem 01. Januar 2008 verbindlich und richtet sich an jeden Praxisbesitzer und fachlichen Leiter einer Einrichtung mit eigener gültigen Kassenzulassung – unabhängig von der Gesellschaftsform der Einrichtung. Sie gilt gleichermaßen für Physiotherapeuten, Masseure und med. Bademeister, Ergotherapeuten, Logopäden sowie Podologen.

Die Fortbildungsverpflichtung verlangt 60 Fortbildungspunkte pro Betrachtungsszeitraum, wovon möglichst 15 Punkte pro Jahr erarbeitet werden sollen. Der Betrachtungszeitraum wird von den Kostenträgern festgelegt. Mit Inkrafttreten der o.a. Regelung beginnt der Betrachtungszeitraum ab dem 01. Januar 2008. Fortbildungen, die nach dem 01. November 2006 begonnen wurden, können nachträglich bepunktet werden. Über die Bepunktung der Unterrichtsinhalte entscheidet der jeweilige Fortbildungsanbieter. Diese Bepunktung geschieht in Anlehnung an die Heilmittelrichtlinien.

1 Fortbildungspunkt = 1 Unterrichtseinheit à 45 Minuten
(1 Fortbildungstag = maximal 10 Punkte)

Fachkongresse werden dann mit sechs Punkten für einen vollen oder drei für einen halben Tag anerkannt. Allerdings dürfen innerhalb von vier Jahren nur maximal 21 Punkte mit Kongressbesuchen erworben werden.

Ein berufsbezogenes Studium ist ebenfalls anrechenbar, hier werden höchstens 15 Punkte für jedes Jahr und nicht mehr als 45 Punkte (also drei Studienjahre) für einen Vierjahreszeitraum anerkannt.

Rechtliches:

Mit dem Urteil des BVerG aus den Jahren 2008 – 2009, welches dem Physiotherapeuten eine „eigenständige physiotherapeutische Behandlung“ erlaubt, ( wenn er eine Kenntnisüberprüfung ähnlich der Heilpraktiker-Überprüfung abgelegt hat) ist keine endgültig Rechtsicherheit für Physiotherapeuten gegeben. Diese ist in jedem Fall mit der Erlangung des HP-Berufsbild gegeben,weil zur Ausübung der Chiropraktik nach dem Heilpraktikergesetz ( 1. Durchführungsverordnung 04.02.2002) der Therapeut entweder Arzt oder Heilpraktiker sein muss.